Kompetenzen der Urnengemeinde
Der Urnengemeinde stehen gemäss Gemeindeverfassung (Art. 28) folgende Befugnisse zu:
Die Urnengemeinde wählt:
a) den Gemeindepräsidenten
b) die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes
c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
d) die Mitglieder des Schulrates
Die Urnengemeinde entscheidet über:
1. den Erlass und die Änderung der Gemeindeverfassung;
2. die Bewilligung von Ausgaben, welche die finanziellen Kompetenzen der Gemeindeversammlung übersteigen;
3. den Erwerb, den Verkauf, den Tausch und die Verpfändung von Grundeigentum sowie die Einräumung und die Auflösung von anderen beschränkten dinglichen Rechten, soweit diese Geschäfte die finanziellen Kompetenzen der Gemeindeversammlung übersteigen;
4. die Erteilung und wesentliche Änderung von Wassernutzungskonzessionen, die Ausübung des Heimfallrechts im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung und die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte;
5. die Beschlussfassung über die Fusion mit anderen politischen Gemeinden;
6. Beschlüsse der Gemeindeversammlung, gegen die das fakultative Referendum ergriffen wurde.