Geschäftsprüfungskommission
Die GPK prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung der Gemeinde auf ihre Rechtmässigkeit. Sie erstattet der Gemeinde schriftlichen Bericht und stellt Antrag.
Die GPK ist ein Prüforgan und kein Vollzugsorgan, sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden. Demzufolge besitzt sie keine selbständigen Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnisse und kann im Namen der Gemeinde auch keine Rechtsgeschäfte abschliessen.
Die GPK ist für ihre Tätigkeit einzig der Gemeindeversammlung gegenüber verantwortlich und besitzt eine unabhängige Stellung, weshalb das kantonale Recht strikte Unvereinbarkeits-, Ausschluss- und Ausstandsregelungen vorschreibt (Art. 31 ff. GG).