Vogelgrippe: Einschränkende Massnahmen für alle Geflügelhalter

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat nach den ersten Fällen von Geflügelpest in Absprache mit den Kantonen beschlossen, die ganze Schweiz als Kontrollgebiet zu definieren. Für die Haltung von Hausgeflügel, Schwimmvögeln und Laufvögeln gelten in der ganzen Schweiz die gleichen restriktiven Vorschriften. Nach heutigem Erkenntnisstand ist die Vogelgrippe nur in äusserst seltenen Fällen und nur bei sehr engem Kontakt auf den Menschen übertragbar.

Die Massnahmen gelten auch für Hobbybetriebe und betreffen insbesondere den Auslauf im Freien und das Management von Futter- und Tränkestellen, aber auch Biosicherheitsmassnahmen und die Meldepflicht von Züchtern und Tierärzten.

Die Gemeinden sind gestützt auf Art. 10 des kantonalen Veterinärgesetzes aufgefordert, dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Fälle zu melden, in denen die Vorschriften der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Vogelgrippe nicht eingehalten werden.

Um der Ausbreitung der Vogelgrippe entgegenzuwirken, ist es wichtig, jeden Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern. Für Geflügelhaltende gilt deshalb ab sofort Folgendes zu befolgen:

  • Berühren Sie keine toten Vögel. Melden Sie den Standort den Behörden.
  • Verhindern Sie den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel.
  • Enten, Gänse und Strausse müssen von anderen Geflügelarten getrennt werden.
  • Beschränken Sie den Auslauf von Hausgeflügel auf einen vom Aussenklima abgeschlossenen Bereich (z.B. Wintergarten), oder
  • Beschränken Sie den Auslauf von Hausgeflügel auf eine netzgeschützte Wiese.
  • Kontaktieren Sie Ihren Tierarzt bei kranken oder toten Vögeln.

 

Tinizong, 16. Januar 2023                                         Gemeindevorstand Surses

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